ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich, Definitionen, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende bzw. von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

1.3 Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, welche mit uns ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Besteller im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer. 

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 

2.2 Mit der Bestellungsanfrage erklärt der Besteller verbindlich, dass wir für die bestellte Lieferung oder Leistung ein Angebot erstellen sollen. Außerdem willigt der Besteller ein, dass zu ihm Kontakt via Email oder Telefon bezüglich der Bestellung aufgenommen werden kann.

2.3 Unsere Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. 

2.4 Hinsichtlich unseres Lieferungs- und Leistungsumfangs ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unser kaufmännisches Bestätigungsschreiben maßgebend.

 

2.5 Der Vertragsabschluss mit einem Unternehmer erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir durch unsere Zulieferer zu den branchenüblichen Bedingungen sowie richtig und rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung/Leistung unverzüglich informiert. Hat er eine Gegenleistung bereits erbracht, wird ihm diese umgehend zurückerstattet. 

 

3. Anlieferung und Verwaltung von Druckdaten, Auftragsdurchführung

3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, führen wir alle Aufträge nach den uns vom Besteller zugeleiteten Druckdaten aus. 

3.2 Der Besteller hat diese Druckdaten in unseren genannten Dateiformaten auf seine Kosten und sein Risiko an uns zu übermitteln. Insbesondere ist der Besteller für die Vollständigkeit und Richtigkeit der uns zugeleiteten Daten ausschließlich alleine verantwortlich. 

3.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die betreffenden Daten frei jeglicher sogenannter Computerviren zur Verfügung zu stellen; er ist insbesondere gehalten, zu diesem Zweck jeweils aktuelle Schutzprogramme zu verwenden. Anderenfalls hat uns der Besteller jeglichen Schaden zu ersetzen. 

3.4 Die Sicherung der uns übermittelten Daten obliegt ausschließlich dem Besteller. 

3.5 Wir können und werden die uns vom Besteller oder in seinem Auftrag von Dritten übermittelten Daten nur nach offensichtlich vorliegenden Fehlern prüfen.

 

3.6 Alle vom Besteller angelieferten Druckdaten, insbesondere Vorlagen und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus von uns archiviert. 

3.7 Gehen bei uns vereinbarungsgemäß archivierte Daten verloren oder werden diese beschädigt, haften wir dafür lediglich gemäß den Regelungen unter der Ziffer 8. dieses Vertrages. 

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Im Vertragsverhältnis zum Verbraucher enthalten unsere Preise, sofern nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer. Im Vertragsverhältnis zum Unternehmer sind alle angegebenen und vereinbarten Preise Netto-Preise; entsprechend gelten sie zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

4.2 Alle angegebenen und vereinbarten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Die Preise schließen Verpackung, Transport, Versicherung, Nachnahmegebühren und sonstige Nebenkosten nicht ein. 

4.3 Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Preisliste. 

4.4 Sofern nicht anders vereinbart, hat die geschuldete Zahlung per SEPA oder Bankeinzug zu zahlen.

4.5 Schecks und Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber an. 

4.6 Für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung kommt es stets auf den Zahlungseingang bei uns an. 

4.7 Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. 

4.8 Gerät der Besteller mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, sind alle übrigen von ihm geschuldeten Zahlungen ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. 

4.9 Wir sind dazu berechtigt, trotz anderslautender Festlegungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen, wobei wir in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung unverzüglich zu informieren haben. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir dazu berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

4.10 Werden uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, wird insbesondere eine Lastschrift, ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst bzw. rückbelastet oder gerät der Besteller länger als zwei Wochen in Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, unsere Gesamtschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind dann außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen und bis dahin auch die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen zurückzustellen. 

4.11 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenansprüche von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Unternehmer, darf er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und der dem Recht zugrundeliegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. 

 

5. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

5.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Lieferung ab Werk geschuldet. 

5.2 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller bzw. einem von diesem beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir die Frachtkosten tragen. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr auch bei einem vereinbarten Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. 

5.3 Wird der Versand oder die Abholung der Ware infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Verhaltens verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

5.4 Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls wir berechtigt sind, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. 

5.5 Wir bestimmen bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Bestellers den Spediteur, Versandweg und das Versandmittel, ohne eine Verpflichtung für die billigste Verfrachtung zu übernehmen. 

5.6 Für einen besonderen Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers Sorge; die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten. 

5.7 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestellte Ware an der genannten Lieferadresse zu den gewöhnlichen Anlieferzeiten, insbesondere der Deutschen Post AG, angenommen wird. Anderenfalls trägt der Besteller neben weitergehenden Versandkosten die Kosten des bei uns entstehenden erhöhten Bearbeitungsaufwandes, der mit pauschal 25€ vereinbart wird; unberührt bleibt das Recht des Bestellers, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 

5.8 Bei ersichtlichen Transportschäden hat der Besteller bei der Empfangnahme der Ware den Schaden so feststellen zu lassen, dass aufgrund dieser Feststellungen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmer möglich sind. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht hinreichend nach, hat er alle daraus resultierenden Folgen zu tragen. 

5.9 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass er selbst oder gegebenenfalls der Empfänger der Ware sich nach deren Anlieferung unverzüglich vom einwandfreien Zustand der Ware überzeugt. Im Verhältnis zum Unternehmer bleiben die gesetzlichen Bestimmungen der Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt. 

 

6. Lieferzeiten, Verzugsschaden

6.1 Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Daten, Unterlagen und ggf. Genehmigungen und nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Wenn fortlaufende Lieferungen auf entsprechenden Abruf des Bestellers vereinbart wurden, sind wir von den vereinbarten Lieferfristen/Lieferterminen entbunden, wenn uns die Abrufe nicht vereinbarungsgemäß, insbesondere verspätet oder nicht regelmäßig, zugehen. Auch im Übrigen setzt die Einhaltung der Liefertermine/-fristen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen, voraus. 

6.2 Auch unverbindliche Liefertermine/-fristen stehen stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere auch der Abklärung aller technischen Fragen.

 

6.3 Im Vertragsverhältnis zu einem Unternehmer sind wir an einen verbindlichen Liefertermin dann nicht gebunden, wenn wir trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unserem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert worden sind; auf die Regelung in der Ziffer 2.5 wird ergänzend Bezug genommen. 

6.4 Von uns angegebene bzw. vereinbarte Liefertermine/-fristen beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware vom Werk. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte. 

6.5 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder -leistungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten. 

6.6 Hinsichtlich der rechtzeitigen Beförderung, der Transportdauer und Ankunft der Ware übernehmen wir keinerlei Gewähr; insoweit sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

6.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote sowie andere behördliche Anordnungen, von uns nicht zu vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer, Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörungen, nicht vorhersehbare Transportprobleme, nicht zu vertretende Maschinendefekte, Unfälle und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder unseren Subunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

6.8 Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der vorstehend genannten Ereignisse die Lieferzeit oder werden wir deshalb von unseren Lieferverpflichtungen frei bzw. treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. 

6.9 Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 6.7 und 6.8 gelten entsprechend dann, wenn der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, er seinen Mitwirkungspflichten bei der Klärung von kaufmännischen oder technischen Fragen nicht unverzüglich nachkommt oder der Besteller in anderer Hinsicht die Vertragsdurchführung verzögert hat. 

6.10 Für Verzugsschäden des Bestellers haften wir wie folgt: 

6.10.1 Für den Fall des Todes oder uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden haften wir uneingeschränkt. 

6.10.2 Dies gilt ebenso dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. 

6.10.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn sich der Verzug auf unwesentliche Vertragspflichten bezieht. 

6.10.4 Bezieht sich unser Verzug auf wesentliche Vertragspflichten, liegt uns oder unseren Erfüllungsgehilfin jedoch kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf eine Verzugsentschädigung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. 

6.10.5 Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gemäß der Ziffer 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

 

7. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

7.1 Für das Vorhandensein von Mängeln gilt folgendes: 

7.1.1 Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Qualität etc. gelten nicht als Mängel. 

7.1.2 Bei einer speziell für den Besteller gefertigten Ware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge unter Berechnung der exakt gelieferten Menge zulässig. 

7.1.3 Für unsere Muster und Proben (nachfolgend Muster genannt) gilt folgendes: Unsere Muster werden häufig unter anderen Bedingungen hergestellt, als diese im nachfolgenden Produktionsprozess gegeben sind. Von daher ist es unvermeidbar, dass die von uns zu liefernden Waren und unsere Muster nicht immer völlig identisch sind. Die Eigenschaften unserer Muster sind somit nicht als vereinbarte Beschaffenheit der von uns zu liefernden Waren im Sinne von § 434 I Satz 1 BGB anzusehen. Vielmehr sind für unsere Warenlieferungen ausschließlich die einschlägigen technischen Normen und eine etwaige ausdrücklich vertraglich vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich. 

7.1.4 Ist der Besteller Unternehmer, hat er die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich fernmündlich und ergänzend binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich (genügend ist ein Telefax oder E-Mail) zu rügen. Dies gilt entsprechend für nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel, sobald der Besteller die Mängel festgestellt hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Kommt der Unternehmer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche für die betroffenen Mängel ausgeschlossen. 

7.1.5 Für beiderseitige Handelsgeschäfte unter Kaufleuten gilt ergänzend § 377 HGB. 

7.1.6 Bei begründeten Mängelrügen sind wir zunächst zu einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bezüglich des gleichen Fehlers sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen. 

7.1.7 Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere in geringfügigen Mängeln, vor, steht jedoch dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. 

7.1.8 Ist die von uns gelieferte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Besteller vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen. 

7.1.9 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für die nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Ware. 

7.1.10 Gegenüber dem Unternehmer verjähren die Gewährleistungsansprüche binnen eines Jahres ab Auslieferung der Ware, es sei denn, uns würde in Bezug auf den betreffenden Mangel ein arglistiges Verhalten zur Last liegen. 

 

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

8.2 Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. 

8.3 Dies gilt ferner dann nicht, wenn uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden, in den Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

8.4 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 

8.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die persönliche Haftung unserer Geschäftsführer, Mitarbeiter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. Werbung, unsere Urheberrechte, Rechte Dritter

9.1 Wir sind dazu berechtigt, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster zu behalten und diese im Rahmen der Werbung – anonymisiert – zu verwenden. 

9.2 Unsere Lieferungen und Leistungen beinhalten nicht die Übertragung von Urheberrechten. Entsprechend behalten wir uns an unseren grafischen Entwürfen, an Bild- und Textmarken, Layouts etc. jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Übertragung dieser Rechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

9.3 Der Besteller hat sicherzustellen, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Anderenfalls hat er uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus dem betreffenden Auftrag uns gegenüber Rechte geltend machen, freizustellen.

9.4 Mit einer Bestellung bei der MagnWall GmbH geben Sie ihr Einverständnis in unseren Mailverteiler aufgenommen zu werden. Dies kann jederzeit mit einer formlosen Email widerrufen werden.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen – bei Unternehmern einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

10.2 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). 

10.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. 

10.4 Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. 

10.5 Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an. 

10.6 Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten. 

10.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. 

10.8 Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen – gegebenenfalls erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden – Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. 

10.9 Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 10 sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn dadurch unsere Rechte oder wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt bzw. gefährdet sein könnten oder wenn ein schwerwiegender Verstoß des Bestellers gegen die Regelungen in dieser Ziffer 10 vorliegt. Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns für diesen Fall schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen. 

10.10 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir dazu berechtigt, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen.

   

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und Datenverarbeitung

11.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. 

11.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort Am Mühlbach 1, 71384 Weinstadt, Deutschland. 

11.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand Stuttgart vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Wohn- oder Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen. 

11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. 

11.5 Ausschließlich für unsere internen Zwecke sind wir dazu berechtigt, Daten des Waren- bzw. Leistungs- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller zu speichern und zu verarbeiten.

Breuninger

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Das Stuttgarter Kaufhaus Breuninger verwendet MAGNWALL, um die Unterführung zum Parkhaus aktiv als Werbe- und Verkaufsfläche nutzen zu können.  Beleuchtete LED-Shelves für Schuhe, welche den Blick der Passanten auf sich ziehen, ergänzt durch geschickt platzierte Spotlights und Deckenbeleuchtung machen es fast unmöglich, die Schaufenster zu ignorieren.  

Horst Wanschura

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Team

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